Corona Verordnung Sport vom 26.11.2021

Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die
Sportausübung
(Corona-Verordnung Sport – CoronaVO Sport)
Vom 26. November 2021
Auf Grund von § 21 Absatz 5 Nummer 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom
15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 23 November
2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter
https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung ) geändert worden ist, wird
verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten sowie Tanz- und Ballettschulen und ähnliche Einrichtungen sowie die für die temporäre Ausübung von Sport
genutzten Räumlichkeiten oder Orte dürfen zum Trainings- und Übungsbetrieb sowie
für Wettkampfveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen (Sportausübung) nach
Maßgabe der §§ 2 bis 6 betrieben werden. Diese Verordnung gilt auch für das
Schwimmtraining, Schwimmkurse und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände, für die Sportausübung in Fitness- und Yogastudios
sowie in vergleichbaren Einrichtungen.
§ 2
Allgemeine Vorgaben
(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage, Sportstätte, Tanz- oder Ballettschule betreibt, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 14 Absatz 5 und § 10
Absatz 5 CoronaVO jeweils in Verbindung mit § 7 CoronaVO und § 4 zu erstellen
und eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen; die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO entfällt, wenn die Anlage frei zugänglich ist und
ihre konkrete Nutzung nicht im Rahmen einer Veranstaltung im Sinne von § 10 Absatz 7 CoronaVO erfolgt. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend.
(2) Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises und der
Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet
sich bei den Sporttreibenden und beim Funktionspersonal und nach § 4 Absatz 1
Satz 2 und 3 CoronaVO sowie § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO in Verbindung
mit § 14 Absatz 1 und § 1 CoronaVO, bei Besucherinnen und Besuchern in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und § 1 CoronaVO; § 5 Absatz 2 und 3 CoronaVO bleibt unberührt. Soweit es sich um Arbeitgeber oder Beschäftigte handelt, bei denen direkte
Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden
können, gelten für die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises § 28b Absätze 1 und 3
des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige, die keine Arbeitgeber
sind, § 18 CoronaVO. Die Art des vorzulegenden Nachweises richtet sich nach § 5
Absatz 2 bis 4 und § 6 Absatz 1.
(3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der
Nachweisüberprüfung richtet sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach §
28b Absatz 1 und 3 IfSG, bei Selbstständigen, die keine Arbeitgeber sind, nach § 18
CoronaVO.
(4) Zur Gruppe der Spitzen- oder Profisport treibenden Personen im Sinne dieser
Verordnung zählen:
1. Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer
sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet welches überwiegend zur
Sicherung des Lebensunterhalts dient;
2. selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler in Vollzeittätigkeit;
3. Sportlerinnen und Sportler mit Bundes- oder mit Landeskaderstatus;
4. Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich;
5. Spielerinnen und Spieler der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15-Mannschaften oder älter), deren Mannschaften
in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind;
6. professionelle Tänzerinnen und Tänzer.
(5) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt
werden, gilt Absatz 1 bis 3 entsprechend. An die Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter.
(6) Der Betreiber kann die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten an
Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für
die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben bleibt davon unberührt.
(7) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 1 CoronaVO,
die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Vorlage eines Testnachweises benutzen, nicht jedoch Gemeinschaftseinrichtungen wie
Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume, es sei denn, diese Einrichtungen werden für die Einzelnutzung durch eine konkrete Person reserviert. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gilt nicht für kurzzeitige Aufenthalte im Innenbereich zur Wahrnehmung des Personensorgerechts.
(8) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen
Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum
oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden nach den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden. Der Veranstalter hat
in dem von ihm ausgewiesenen Zuschauerbereich die Pflicht zur Datenverarbeitung
nach § 10 Absatz 5 CoronaVO in Verbindung mit § 8 CoronaVO.
§ 3
Maskenpflicht, Abstand
(1) Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine
Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; im Freien besteht diese Pflicht nur
dann, wenn davon auszugehen ist, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann; § 3 Absatz 2 bleibt
im Übrigen unberührt.
(2) Es wird empfohlen, abseits des Sportbetriebs einen Abstand von mindestens 1,5
Metern zu anderen Personen einzuhalten.
§ 4
Hygienekonzept
(1) Das nach § 2 Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen
Kapazitäten zur organisatorischen Umsetzung der Abstandsempfehlung nach § 2
CoronaVO sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung oder
Luftdesinfektion beziehungsweise -filterung von Innenräumen und zur rechtzeitigen
und verständlichen Information über die geltenden Hygienevorgaben zu enthalten; im
Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur, vor allem von Sanitäranlagen, Gastronomie, öffentlichem Personennahverkehr sowie der Individualverkehr bei
der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen.
(2) Bei Veranstaltungen mit mehr als 5 000 Besucherinnen und Besuchern muss das
Hygienekonzept dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vor Beginn der jeweiligen
Veranstaltung vorgelegt werden; soweit Mängel festgestellt werden, muss es umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes angepasst werden; bei Veranstaltungen mit weniger als 5 000 Besucherinnen und Besuchern ist es der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Bei Wettkampfserien oder bei einem Ligabetrieb kann der für die Heimsportstätte
verantwortliche Veranstalter vor Beginn der Serie oder des Ligabetriebs ein sich auf
alle folgenden Spiele und Wettkämpfe beziehendes Hygienekonzept vorlegen; Absatz 2 gilt im Übrigen entsprechend, wobei sich die Zahl der Besucherinnen und Besucher nach der für die jeweilige Einzelveranstaltung zu erwartenden Zahl bestimmt.
(4) Im Hygienekonzept kann berücksichtigt werden, dass beim Schwimmtraining, bei
Schwimmkursen und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und
Verbände Schwimm- und Trainingsutensilien des Anbieters oder des Betreibers verwendet werden dürfen, die vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen sind.
§ 5
Sportausübung
(1) Immunisierten Personen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 CoronaVO ist die
Sportausübung im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Einschränkung gestattet.
(2) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 1 CoronaVO
haben den nach § 14 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO für die
Basisstufe und die Warnstufe vorgeschriebenen Nachweis zu führen; Absatz 3 und 4
bleiben unberührt. In der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO
ist ihnen der Zutritt und die Sportausübung auf Sportanlagen oder in Sportstätten im
Freien nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet; in der Alarmstufe II nach
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO ist der Zutritt und die Sportausübung auf
Sportanlagen oder in Sportstätten im Freien nur immunisierten Personen gestattet.
Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche gelten hinsichtlich der
Pflicht zur Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises die Regelungen der
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in
der jeweils geltenden Fassung.
(3) Für Arbeitgeber und Beschäftigte, gelten die Zutrittsregelungen, Nachweis- und
Kontrollpflichten des § 28b Absätze 1 und 3 IfSG. Unbeschadet ihres Beschäftigungsumfangs ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend; dies gilt auch
für nicht-immunisierte Selbstständige. Ehrenamtlich Tätige, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit in den Fällen des § 14 Absatz 1
Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufen) einen Nachweis ihrer Immunisierung (2G), in
den Fällen des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 CoronaVO die dort genannten
Nachweise; § 28b Absatz 1 und Absatz 3 Sätze 1 und 6 IfSG findet mit Ausnahme
der vorzulegenden Nachweise entsprechende Anwendung. Für Sportlerinnen und
Sportler des Spitzen- oder Profisports im Sinne von § 2 Absatz 4 ist in allen Stufen
ein Antigen-Schnelltestnachweis ausreichend; § 5 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt.
(4) Testungen der in Absatz 3 genannten Personen sind, sofern kein Testnachweis
einer anderen zugelassenen Stelle gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO vorgelegt wird, in
der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt.
Für die Dokumentation der Testungen von Arbeitgebern und Beschäftigten gilt § 28b
Absatz 3 IfSG, für die Selbständigen und die ehrenamtlich Tätigen § 18 CoronaVO.
§ 6
Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen
(1) Für die Art der von nicht-immunisierten Besucherinnen und Besucher vorzulegenden Testnachweise gilt § 10 Absatz 1 CoronaVO.
(2) Die Höchstzahl der Besucherinnen und Besucher richtet sich nach § 10 Absatz 2
CoronaVO. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Besucherinnen
und Besucher bleiben die Sportlerinnen und Sportler, die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen
und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht.
(3) Die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten, zum Beispiel durch die
Personalisierung der Tickets oder § 8 Absatz 4 CoronaVO entsprechende digitale
Lösungen, muss gewährleistet sein; im Falle einer digitalen Erhebung darf eine analoge Erhebung von Kontaktdaten nicht ausgeschlossen sein.
(4) Erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren.
§ 7
Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen
Für den Sportunterricht und für außerunterrichtliche Sportveranstaltungen gelten
ausschließlich die Regelungen der Corona-Verordnung Schule.
§ 8
Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen
Die Zulässigkeit und Ausgestaltung
1. des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und
Speisen zum sofortigen Verzehr,
2. des Betriebs von angegliederten Einrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere Kosmetik, Massagen und Saunabereiche,
3. des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Einzelhandel und Souvenirgeschäfte
richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie nach den aufgrund der CoronaVerordnung erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Corona-Verordnung Sport vom 21. August 2021 (GBl. S. 725), die zuletzt durch Verordnung vom 4. November 2021 (GBl. S. 948) geändert worden ist, außer Kraft.
Stuttgart, den 26. November 2021
gez. Schopper gez. Lucha

Dieser Beitrag wurde am 27. November 2021 veröffentlicht.